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Robinsonliste Österreich: eintragen, was sie abdeckt und wer sie beachten muss
Von Linus Neumann, Newman Strategy · veröffentlicht am · Lesezeit 11 Minuten
Die Robinsonliste führt in Österreich der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer, im Auftrag von § 151 Abs. 9 der Gewerbeordnung. Wer eingetragen ist, dem dürfen österreichische Adressverlage und Direktmarketingunternehmen keine adressierte Werbung mehr schicken. Gegen Flugblätter, Werbe-E-Mails und Werbebriefe, die ein Unternehmen mit eigenen Adressen selbst verschickt, hilft sie nicht. Hier steht, wie der Eintrag funktioniert, was er bewirkt, was Sie gegen die übrige Werbung tun können und was für Unternehmen gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer sie führt: der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich, im gesetzlichen Auftrag nach § 151 Abs. 9 Gewerbeordnung.[1] [4]
- Wogegen sie hilft: gegen persönlich adressierte Werbung von österreichischen Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen.[1] [4]
- Wogegen nicht: gegen Postwurfsendungen „An einen Haushalt“, gegen Werbe-E-Mails und gegen Werbebriefe, die ein Unternehmen mit eigenen Adressen für sich selbst verschickt.[4]
- Eintragen: online bei der WKO, mit Bestätigung per E-Mail. Der Eintrag kostet nichts und bleibt gespeichert, bis Sie ihn widerrufen.[1] [5]
- Rechtliche Wirkung: Der Eintrag gilt gegenüber Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen als Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO.[1]
- Verstoß: Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 39 GewO, Geldstrafe bis 2.180 Euro.[2]
Was ist die Robinsonliste?
Die Robinsonliste ist eine Liste von Personen, die keine adressierte Werbung bekommen wollen. In Österreich ist sie gesetzlich geregelt: § 151 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 verpflichtet den Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich, die Liste zu führen. Der Gesetzestext lautet:
„Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln.“[1]
„Gewerbetreibende nach Abs. 1“ sind die Inhaber des Gewerbes Adressverlage und Direktmarketingunternehmen.[1] An sie richtet sich die Pflicht. Die Daten der Liste dürfen ausschließlich dazu verwendet werden, die Zusendung von Werbung zu unterbinden.[1] Die Bestimmung gilt in dieser Fassung seit 25. Mai 2018.[1]
Der Eintrag hat eine zweite Wirkung: Nach § 151 Abs. 11 GewO können Sie Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO gegenüber Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen auch durch den Eintrag in die Liste ausüben.[1] Widerspricht eine Person der Direktwerbung, dürfen ihre Daten für diesen Zweck nicht mehr verarbeitet werden (Art. 21 Abs. 3 DSGVO).[12]
Robinsonliste eintragen: so geht es
Die Wirtschaftskammer bietet dafür ein Online-Formular an.[4] [5]
- Öffnen Sie das Antragsformular der WKO.
- Geben Sie an: Anrede, Vorname, Nachname, Land, Straße, Postleitzahl, Ort und E-Mail-Adresse. Titel und Firma sind freiwillig.[5]
- Nach dem Absenden kommt eine E-Mail. Erst wenn Sie den Anweisungen darin folgen, werden Ihre Daten in die Liste übernommen. So will die WKO Missbrauch verhindern.[5]
Weitergegeben werden Ihr Name (bzw. der Firmenname) und Ihre Postadresse, und zwar an die österreichischen Adressverlage und Direktmarketingunternehmen. Diese streichen Ihre Anschrift aus ihren Datenbeständen, soweit sie dort vorhanden ist. Die Daten werden laut WKO „bis auf Widerruf gespeichert“.[5] Eine Frist, nach der Sie den Eintrag erneuern müssten, nennt die WKO nicht.[4] [5]
Gewünschtes Werbematerial und amtliche Mitteilungen bekommen Sie weiterhin.[4] Die Liste muss mindestens einmal im Monat aktualisiert werden.[1] Nach unserer Einschätzung kann deshalb in den ersten Wochen nach dem Eintrag noch adressierte Werbung ankommen, ebenso Sendungen, die schon vorher adressiert wurden.
Was die Robinsonliste abdeckt und was nicht
Kommt nach dem Eintrag trotzdem Werbung, lohnt der Blick auf die Art der Sendung: Viele Werbeformen erfasst die Robinsonliste gar nicht. Die Übersicht zeigt, welches Mittel gegen welche Werbung hilft.
| Art der Werbung | Hilft die Robinsonliste? | Was stattdessen hilft |
|---|---|---|
| Adressierte Werbung eines österreichischen Adressverlags oder Direktmarketingunternehmens | ja | |
| Adressierte Werbung, die ein Unternehmen für sich selbst verschickt | nur mittelbar: Das Unternehmen selbst ist laut WKO nicht verpflichtet; Adressen von einem Adressverlag und Sendungen, die ein Direktmarketingunternehmen verschickt, sind aber bereinigt | Widerspruch beim Absender (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) |
| Adressierte Werbung von Unternehmen mit Sitz im Ausland | nur mittelbar: Die Liste erhalten laut WKO nur Unternehmen mit Firmensitz in Österreich; Adressen von einem österreichischen Adressverlag sind bereinigt | Widerspruch beim Absender (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) |
| Postwurf „An einen Haushalt“, Flugblätter | nein | Aufkleber „Flugblattverzichter“ |
| Werbe-E-Mail | nein | ECG-Liste der RTR; ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich unzulässig, Ausnahme nur für eigene Kunden (§ 174 Abs. 3 und 4 TKG 2021) |
| Werbeanruf | nein | keine Liste nötig: ohne vorherige Einwilligung unzulässig (§ 174 Abs. 1 TKG 2021) |
Robinsonliste oder ECG-Liste?
Für Werbe-E-Mails gibt es eine eigene Liste. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) führt nach § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz eine Liste, in die sich Personen und Unternehmen eintragen können, die keine Werbung per E-Mail wollen.[7] [8] Die WKO nennt sie „Elektronische Robinsonliste“.[4]
Auch der Oberste Gerichtshof bezeichnete die ECG-Liste schon 2007 als „Robinsonliste“ und entschied, dass auch inländische Diensteanbieter sie beachten müssen (OGH 29.11.2007, 1 Ob 218/07a).[11] Das Urteil betrifft also E-Mails, nicht Briefe, und erging noch zum früheren Telekommunikationsgesetz 2003.[11]
Heute ist die Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung nach § 174 Abs. 3 TKG 2021 grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahme für eigene Kunden greift nur, wenn der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein abgelehnt hat, „insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste“.[9] Wer entgegen § 174 Abs. 3 TKG 2021 Werbung per E-Mail verschickt, riskiert bis zu 50.000 Euro, wer entgegen § 174 Abs. 1 zu Werbezwecken anruft, bis zu 100.000 Euro (§ 188 Abs. 4 Z 28 und Abs. 6 Z 9 TKG 2021).[10]
| Robinsonliste | ECG-Liste | |
|---|---|---|
| Gegen | adressierte Werbung per Post | Werbung per E-Mail |
| Rechtsgrundlage | § 151 Abs. 9 GewO | § 7 Abs. 2 ECG |
| Geführt von | Fachverband Werbung und Marktkommunikation (WKO) | RTR-GmbH |
| Eintragen können sich | Personen (§ 151 Abs. 9 GewO); das Formular fragt optional eine Firma ab | Personen und Unternehmen |
| Beachten müssen sie | Adressverlage und Direktmarketingunternehmen | Diensteanbieter, die zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung werben |
| Eintrag kostet | nichts | nichts |
Gegen Flugblätter: der Aufkleber „Flugblattverzichter“
Für unadressierte Massensendungen wie „An einen Haushalt“ gilt die Robinsonliste nach der Gewerbeordnung nicht.[4] Dafür gibt es den Aufkleber „Flugblattverzichter“. Er ist Teil der freiwilligen Selbstbeschränkung der österreichischen Werbewirtschaft und soll die Zustellung durch gewerbliche Werbemittelverteiler wie Post oder Feibra verhindern.[6]
- Bestellen: ausreichend frankiertes Rückantwortkuvert mit Ihrem Namen und Ihrer Wohnadresse an „Die Werbemittelverteiler“, Postfach 500, 5760 Saalfelden am Steinernen Meer, Kennwort „Bitte keine unadressierte Werbung“. Höchstens zwei Aufkleber je Kuvert, Lieferzeit etwa zwei bis drei Wochen. Einen Aufkleber zum Ausdrucken bietet die WKO ebenfalls an.[6]
- Anbringen: gut sichtbar an der Wohnungstür; bei Häusern mit mehreren Mietern gilt er am Haustor nicht.[6]
- Gültigkeit: bis Ende 2027 begrenzt, damit alte Aufkleber von Vormietern nicht ewig gelten.[6]
- Fragen: Informationshotline der Werbemittelverteiler, +43 1 908 308.[6]
Werbung trotz Robinsonliste: was Sie tun können
- Absender prüfen. Schickt ein Unternehmen Werbung für sich selbst oder sitzt es im Ausland, greift die Robinsonliste nur mittelbar (siehe Tabelle oben).[4] Führt ein Adressverlag oder Direktmarketingunternehmen eine Aussendung mit eigenen oder vermittelten Adressen durch, muss die Sendung erkennen lassen, aus wessen Datenbestand die Adresse stammt; liefert es nur die Adressen, muss es beim Werbenden darauf hinwirken (§ 151 Abs. 7 GewO).[1]
- Beim Absender widersprechen. Gegen die Verarbeitung Ihrer Daten für Direktwerbung können Sie jederzeit widersprechen; danach dürfen die Daten für diesen Zweck nicht mehr verarbeitet werden (Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO).[12] Die Verbraucherzentrale empfiehlt diese Formulierung: „Ich widerspreche der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung (Artikel 21 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung).“[16]
- Herkunft der Adresse erfragen. Hat ein Adressverlag oder Direktmarketingunternehmen die Aussendung mit eigenen oder von ihm vermittelten Adressen selbst durchgeführt, muss es auf ein Auskunftsbegehren, das Sie innerhalb von drei Monaten nach der Aussendung stellen, den Verantwortlichen des Ursprungsdatenbestands nennen. Legen Sie dazu Angaben zur Sendung bei, etwa eine Kopie des Briefs (§ 151 Abs. 7 GewO).[1]
- Löschung verlangen. Ein Adressverlag oder Direktmarketingunternehmen muss ein Löschbegehren unverzüglich, in jedem Fall innerhalb eines Monats und unentgeltlich erfüllen; die Frist kann bei komplexen oder zahlreichen Anträgen um zwei Monate verlängert werden. Bestehen Sie nicht ausdrücklich auf physischer Löschung, darf das Unternehmen die Daten stattdessen für Werbesendungen sperren (§ 151 Abs. 8 GewO).[1]
- Verstoß melden. Missachtet ein Adressverlag oder Direktmarketingunternehmen die Robinsonliste, ist das eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 2.180 Euro (§ 367 Z 39 GewO).[2] Behörde nach der Gewerbeordnung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 333 Abs. 1 GewO).[3]
- Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Wird Ihr Widerspruch nicht beachtet, auch der durch den Eintrag in die Robinsonliste (§ 151 Abs. 11 GewO),[1] können Sie sich bei der Datenschutzbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO).[12] Die Beschwerde muss binnen eines Jahres ab Kenntnis eingebracht werden, längstens binnen drei Jahren nach dem Vorfall.[13] Das geht per E-Mail an dsb@dsb.gv.at, per Brief an die Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, oder über das Onlineformular. Das Verfahren ist grundsätzlich unentgeltlich.[13]
Für Unternehmen: wer die Robinsonliste beachten muss
Gebunden sind nach dem Gesetzeswortlaut die Inhaber des Gewerbes Adressverlage und Direktmarketingunternehmen.[1] Die WKO stellt ihnen die Liste auf Anfrage an werbung@wko.at zur Verfügung, aber nur Unternehmen mit Firmensitz in Österreich.[4]
Wer Werbebriefe für das eigene Unternehmen plant oder verschickt, ist laut WKO nicht verpflichtet, sich an die Robinsonliste zu halten. Wenn Empfänger keine Werbung mehr wollen, müssen Sie diese aber aus Ihrem Verteiler nehmen.[4] Das entspricht dem Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO.[12] Die Liste erhalten laut WKO nur Adressverlage und Direktmarketingunternehmen mit Firmensitz in Österreich;[4] ein Unternehmen ohne dieses Gewerbe kann sie für eigene Aussendungen also nicht selbst abgleichen. Versendet ein Direktmarketingunternehmen für Sie, ist es an die Liste gebunden.[1]
Kaufen oder mieten Sie Adressen bei einem Adressverlag, darf dieser die Daten eingetragener Personen nicht vermitteln.[1] Für Werbebriefe an Personen kommt als Rechtsgrundlage das berechtigte Interesse in Frage, nach einer Abwägung mit den Interessen der Empfänger (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO); Erwägungsgrund 47 hält fest, dass die Verarbeitung zum Zweck der Direktwerbung als berechtigtes Interesse betrachtet werden kann.[12] Wie ein Werbebrief an Unternehmen aufgebaut ist und was rechtlich gilt, steht im Beitrag Werbebrief an Unternehmen, welche Kanäle in Österreich überhaupt offen sind, im Beitrag Kaltakquise in Österreich.
Checkliste für eigene Werbebriefe in Österreich
- Kaufen oder mieten Sie Adressen, dann bei einem Adressverlag: Er darf eingetragene Personen nicht vermitteln.[1]
- Versendet ein Direktmarketingunternehmen für Sie, lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass es die Robinsonliste abgleicht. Es ist dazu verpflichtet.[1]
- Jeden Widerspruch vermerken und die Person dauerhaft aus dem Verteiler nehmen, auch wenn er nur aus einem Satz wie „bitte keine Werbung mehr“ besteht.[4] [12]
- Werbe-E-Mails und Werbeanrufe nicht ohne vorherige Einwilligung, auch nicht als Nachfassen zum Brief.[9]
Robinsonliste in Deutschland: der Unterschied
In Deutschland führen zwei Verbände die bekannten Robinsonlisten:[14] [15]
- DDV-Robinsonliste des Deutschen Dialogmarketing Verbands: gegen adressierte Werbebriefe, für natürliche Personen, online oder per Post. Der Eintrag gilt mindestens fünf Jahre und sollte danach erneuert werden. Nach Erfahrung des DDV wird sie bei über 90 Prozent des Volumens adressierter Werbebriefe eingesetzt.[14]
- Deutsche Robinsonliste unter robinsonliste.de, getragen vom I.D.I. Verband e.V.: nach eigener Angabe mit getrennten Listen gegen unerwünschte Post, E-Mails und Anrufe und mit über 4 Millionen Nutzern.[15]
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die DDV-Liste bei den Mitgliedern des DDV wirkt. Bei anderen Firmen rät sie, die Firma schriftlich, am besten per Einschreiben, aufzufordern, die Werbung zu unterlassen; dabei können Sie sich auf Ihr Besitzrecht am Briefkasten und eine unerlaubte Handlung berufen (§§ 1004, 823 BGB).[16] Wettbewerbsrechtlich ist Werbung unzulässig, „obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht“ (§ 7 Abs. 1 UWG).[17] Wie in Österreich gilt außerdem der Widerspruch nach Art. 21 DSGVO.[12]
| Österreich | Deutschland | |
|---|---|---|
| Grundlage | § 151 Abs. 9 GewO | Angebote von Verbänden (DDV, I.D.I.) |
| Wer abgleicht | Adressverlage und Direktmarketingunternehmen, gesetzlich verpflichtet | Unternehmen, die teilnehmen, etwa die DDV-Mitglieder |
| Wenn trotzdem Werbung kommt | Geldstrafe bis 2.180 Euro für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen (§ 367 Z 39 GewO); Widerspruch nach Art. 21 DSGVO | Widerspruch nach Art. 21 DSGVO; Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB; Werbung trotz erkennbarem Nichtwunsch ist nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässig |
| Dauer des Eintrags | gespeichert bis auf Widerruf | DDV: mindestens fünf Jahre, dann erneuern |
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Die Gesetzestexte stammen aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), aus EUR-Lex und aus gesetze-im-internet.de, die Angaben zu Eintrag, Formular und Aufkleber direkt von den Seiten der Wirtschaftskammer, der RTR und der Datenschutzbehörde, abgerufen am 8. Oktober 2026. Für Deutschland kommen die Seiten des DDV, der Deutschen Robinsonliste und der Verbraucherzentrale hinzu. Jede Tatsachenaussage im Beitragstext ist mit ihrer Quelle verlinkt; wo wir selbst einschätzen, steht das dabei. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Übersicht und keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie eine Kanzlei.
Quellen
- RIS: Gewerbeordnung 1994, § 151 Adressverlage und Direktmarketingunternehmen, gültig ab 25.05.2018 (BGBl. I Nr. 32/2018), Abs. 1, 7, 8, 9 und 11, abgerufen 08.10.2026
- RIS: Gewerbeordnung 1994, § 367, Einleitung und Z 39, abgerufen 08.10.2026
- RIS: Gewerbeordnung 1994, § 333, Abs. 1, abgerufen 08.10.2026
- Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Werbung und Marktkommunikation: Robinsonliste, abgerufen 08.10.2026
- Wirtschaftskammer Österreich: Antrag auf Aufnahme in die Robinsonliste (Formular mit Anleitung und Datenschutzhinweis), abgerufen 08.10.2026
- Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Werbung und Marktkommunikation: Flugblattverzichter, abgerufen 08.10.2026
- RIS: E-Commerce-Gesetz, § 7 Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation, abgerufen 08.10.2026
- RTR: Liste gemäß § 7 ECG, abgerufen 08.10.2026
- RIS: Telekommunikationsgesetz 2021, § 174 Unerbetene Nachrichten, Abs. 1, 3 und 4, abgerufen 08.10.2026
- RIS: Telekommunikationsgesetz 2021, § 188 Verwaltungsstrafbestimmungen, Abs. 4 Z 28 und Abs. 6 Z 9, abgerufen 08.10.2026
- RIS Justiz: OGH 29.11.2007, 1 Ob 218/07a und Rechtssatz RS0122925, abgerufen 08.10.2026
- EUR-Lex: Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 21 Abs. 2 und 3, Art. 77 sowie Erwägungsgrund 47, abgerufen 08.10.2026
- Österreichische Datenschutzbehörde: Beschwerde, abgerufen 08.10.2026
- Deutscher Dialogmarketing Verband: DDV-Robinsonliste, abgerufen 08.10.2026
- Deutsche Robinsonliste: Startseite und Impressum, abgerufen 08.10.2026
- Verbraucherzentrale: Werbung im Briefkasten: So wehren Sie sich gegen Werbepost, abgerufen 08.10.2026
- gesetze-im-internet.de: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 7 Unzumutbare Belästigungen, abgerufen 08.10.2026
Zusammenstellung und Prüfung an den Quellen: Linus Neumann, Newman Strategy, Oktober 2026.
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Häufige Fragen
Was ist die Robinsonliste in Österreich?
Eine Liste von Personen, die keine adressierte Werbung wollen. Sie wird nach § 151 Abs. 9 Gewerbeordnung vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich geführt. Adressverlage und Direktmarketingunternehmen dürfen eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel schicken und ihre Daten nicht vermitteln.
Wie trage ich mich in die Robinsonliste ein?
Über das Online-Formular der WKO (apppool.wko.at/Robinsonliste). Anzugeben sind Anrede, Vor- und Nachname, Adresse und E-Mail-Adresse. Nach dem Absenden kommt eine E-Mail; erst nach der Bestätigung werden die Daten in die Liste übernommen.
Kostet der Eintrag etwas und wie lange gilt er?
Der Eintrag kostet nichts (§ 151 Abs. 9 GewO). Laut WKO werden die Daten bis auf Widerruf gespeichert; eine Frist zur Erneuerung nennt die WKO nicht.
Hilft die Robinsonliste gegen Flugblätter und Postwurfsendungen?
Nein. Für unadressierte Sendungen wie „An einen Haushalt“ gilt sie nicht. Dafür gibt es den Aufkleber „Flugblattverzichter“, zu bestellen mit frankiertem Rückantwortkuvert bei „Die Werbemittelverteiler“, Postfach 500, 5760 Saalfelden am Steinernen Meer. Er muss gut sichtbar an der Wohnungstür hängen; bei Häusern mit mehreren Mietern gilt er am Haustor nicht. Er ist bis Ende 2027 befristet.
Hilft die Robinsonliste gegen Werbe-E-Mails und Werbeanrufe?
Nein. Gegen Werbe-E-Mails gibt es die ECG-Liste der RTR (§ 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz). Werbe-E-Mails und Werbeanrufe sind ohne vorherige Einwilligung ohnehin grundsätzlich unzulässig (§ 174 Abs. 1 und 3 TKG 2021), mit Strafen bis 50.000 bzw. 100.000 Euro.
Was kann ich tun, wenn trotz Eintrag Werbung kommt?
Beim Absender nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO widersprechen; danach darf er Ihre Daten nicht mehr für Direktwerbung verwenden. Missachtet ein Adressverlag oder Direktmarketingunternehmen die Liste, ist das eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 2.180 Euro (§ 367 Z 39 GewO). Wird ein Widerspruch nicht beachtet, auch der durch den Eintrag selbst (§ 151 Abs. 11 GewO), ist binnen eines Jahres ab Kenntnis eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde möglich (Art. 77 DSGVO).
Muss mein Unternehmen die Robinsonliste beachten?
Gebunden sind Adressverlage und Direktmarketingunternehmen. Wer Werbebriefe für das eigene Unternehmen verschickt, ist laut WKO nicht verpflichtet, die Liste zu beachten, muss aber Empfänger aus dem Verteiler nehmen, die keine Werbung mehr wollen (Widerspruch nach Art. 21 DSGVO). Die Liste selbst erhalten laut WKO nur Adressverlage und Direktmarketingunternehmen mit Firmensitz in Österreich.
Was ist der Unterschied zur Robinsonliste in Deutschland?
In Deutschland führen Verbände die bekannten Listen: die DDV-Robinsonliste gegen adressierte Werbebriefe (Eintrag mindestens fünf Jahre gültig) und die Deutsche Robinsonliste des I.D.I. Verbands mit Listen für Post, E-Mail und Telefon. Sie wirken bei den Unternehmen, die abgleichen, etwa den DDV-Mitgliedern. In Österreich ist die Liste in § 151 GewO geregelt.