Praxismarketing

Die Praxis-Website: was drauf muss, was drauf gehört, was nicht drauf darf

Kurz gesagt: Pflicht sind Impressum, Datenschutzerklärung, die korrekte Berufsbezeichnung und eine erreichbare Kontaktmöglichkeit. Sinnvoll ist je Beschwerdebild eine eigene Seite. Verboten ist alles, was ein Ergebnis verspricht. Und der Punkt, den fast alle übersehen: Das Kontaktformular verarbeitet Gesundheitsdaten, sobald jemand darin seine Beschwerden schildert.

Praxis-Websites scheitern selten am Design. Sie scheitern an drei Stellen: einem Formular, das rechtlich nicht trägt; einer Sammelseite, die für kein einziges Suchwort rankt; und Formulierungen, die als Wirkversprechen gelesen werden können.

Das Kontaktformular — der übersehene Punkt

Ein Formularfeld mit der Aufschrift „Ihr Anliegen“ wirkt harmlos. Was Menschen dort hineinschreiben, ist es nicht: Beschwerden, Diagnosen, Medikamente. Das sind Gesundheitsdaten.

Art. 9 Abs. 1 DSGVO stellt klar, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten „untersagt“ ist. Zulässig wird sie erst über eine Ausnahme in Absatz 2 — für eine Website in aller Regel die ausdrückliche Einwilligung nach Absatz 2 lit. a. „Ausdrücklich“ ist dabei mehr als der übliche Datenschutz-Haken: Die Einwilligung muss sich erkennbar auf die Gesundheitsdaten beziehen und aktiv gesetzt werden.

Daraus folgen vier konkrete Anforderungen:

  • Transportverschlüsselung ist selbstverständlich, aber nicht ausreichend.
  • Eine gesonderte Einwilligung, die den Gesundheitsdatenbezug benennt — nicht in die allgemeine Datenschutz-Checkbox eingemischt, nicht vorangekreuzt.
  • Datensparsamkeit im Formular. Je weniger Pflichtfelder, desto geringer das Risiko. Name, Kontaktweg und Terminwunsch reichen für den Erstkontakt.
  • Ein Hinweis am Freitextfeld, keine Gesundheitsdaten einzugeben, sondern diese im persönlichen Gespräch zu besprechen. Das reduziert die Datenmenge an der Quelle.

Der eleganteste Weg ist ohnehin der, der auch fachlich besser ist: Das Formular vereinbart einen Termin, es sammelt keine Anamnese. Wer die Beschwerden erst im Gespräch erhebt, hat weniger Datenschutzlast und ein besseres Erstgespräch.

Die Pflichtangaben

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Impressum Für geschäftsmäßige Websites verpflichtend, in Österreich zusätzlich über das E-Commerce-Gesetz und das Mediengesetz. Vom Vorgänger übernommen, veraltete Angaben zu Berufsbezeichnung oder Aufsichtsbehörde.
Datenschutzerklärung Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO. Generator-Text, der Dienste nennt, die gar nicht eingebunden sind — und den Gesundheitsdatenbezug des Formulars gerade nicht.
Berufsbezeichnung Berufsbezeichnungen sind geschützt; in Österreich besteht für Psychotherapie zusätzlich eine Pflicht, sie im Geschäftsverkehr zu führen. Fantasiebezeichnungen und Zusätze wie „Zentrum“ oder „Institut“, die mehr suggerieren als vorhanden ist.
Kosteninformation Bei den MTD-Berufen verlangt § 39 Abs. 3 MTDG Aufklärung über Ablauf, Kosten und Versicherungsschutz samt voraussichtlicher Kostenübernahme. Wird gar nicht dargestellt — obwohl es die häufigste ungestellte Frage ist.

Die Struktur: eine Seite je Beschwerdebild

Der häufigste Aufbaufehler ist die Sammelseite: eine Seite „Leistungen“, auf der zwölf Verfahren in einer Aufzählung stehen. Sie rankt für keines davon, weil sie zu keinem eine Antwort gibt.

Menschen suchen nach ihrem Beschwerdebild zusammen mit einem Ort — nicht nach dem Praxisnamen. Wer nach dem Namen sucht, kennt die Praxis bereits. Eine eigene, ausreichend ausführliche Seite je tatsächlich behandeltem Beschwerdebild ist deshalb der einzige strukturelle Hebel, der wirklich trägt. Wie das mit der Auffindbarkeit zusammenhängt, behandeln wir unter Patientengewinnung.

Eine Warnung dazu: In Deutschland begrenzt § 12 Abs. 2 HWG die Werbung außerhalb der Fachkreise für die in der Anlage zum Gesetz genannten Krankheiten. Die Liste der Beschwerdebild-Seiten gehört vor dem Launch dagegen geprüft — sonst wird aus dem stärksten strukturellen Hebel der häufigste Abmahngrund.

Was nicht drauf darf

  • Erfolgsversprechen. § 3 HWG untersagt es, Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit beizulegen, die sie nicht haben, oder den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. § 39 Abs. 1 MTDG und § 48 PThG 2024 wirken in dieselbe Richtung.
  • Vergleiche mit Kolleginnen und Kollegen. Vergleichende Werbung ist in Österreich in beiden Regelwerken ausdrücklich untersagt.
  • Vorher-Nachher-Darstellungen. Sie suggerieren einen Wirkungszusammenhang, der im Einzelfall nicht belegbar ist.
  • Erkennbare Patientinnen und Patienten auf Fotos. Auch nicht im Hintergrund eines Wartezimmerbildes — das verletzt die Verschwiegenheitspflicht.
  • Fachfremde Angebote im selben Kontext. Für die Psychotherapie in Österreich nennt die Werberichtlinie esoterische Dienstleistungen, Astrologie, Aromatherapie, Bachblütentherapie, Steintherapie und Hinweise auf religiöse Heilslehren ausdrücklich als fachfremd und damit unsachlich.

Was eine gute Praxis-Website tatsächlich leistet

Sie beantwortet vier Fragen, bevor jemand anruft: Behandelt diese Praxis mein Problem? Wie läuft das ab? Was kostet es und was übernimmt die Kasse? Wie bekomme ich einen Termin?

Werden diese vier Fragen sauber beantwortet, sinkt die Zahl der unpassenden Anfragen — und genau das ist bei einer kapazitätsbegrenzten Praxis der eigentliche Gewinn. Nicht mehr Anrufe, sondern weniger Anrufe, die nichts werden.

Häufige Fragen

Was muss auf die Website einer Praxis?

Impressum und Datenschutzerklärung, die korrekte und geschützte Berufsbezeichnung sowie eine erreichbare Kontaktmöglichkeit. Bei den MTD-Berufen in Österreich zusätzlich die Information über Behandlungsablauf, Kosten und Versicherungsschutz nach § 39 Abs. 3 MTDG.

Ist ein Kontaktformular auf einer Praxis-Website datenschutzrechtlich zulässig?

Nur mit Vorkehrungen. Sobald jemand seine Beschwerden schildert, werden Gesundheitsdaten verarbeitet; deren Verarbeitung ist nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt und braucht eine Ausnahme — für die Website meist die ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a. Dazu Transportverschlüsselung, Datensparsamkeit und ein Hinweis, keine Gesundheitsdaten einzugeben.

Darf eine Praxis auf ihrer Website mit Behandlungserfolgen werben?

Nein. § 39 Abs. 1 MTDG und § 48 PThG 2024 verlangen sachliche Information; § 3 HWG untersagt irreführende Werbung, insbesondere unbelegte Wirksamkeit und den Eindruck sicheren Erfolgs. Beschreiben Sie das Verfahren, nicht das Ergebnis.

Müssen Preise auf der Praxis-Website stehen?

§ 39 Abs. 3 MTDG verpflichtet zur Aufklärung über Ablauf, Kosten und Versicherungsschutz einschließlich der voraussichtlichen Kostenübernahme. Die Pflicht besteht gegenüber der behandelten Person, nicht zwingend auf der Website — sie dort zu erfüllen ist aber der einfachste Weg.

Wie viele Seiten braucht eine Praxis-Website?

Eine eigene Seite je tatsächlich behandeltem Beschwerdebild, dazu Startseite, Über-uns mit Qualifikation, Kosten, Kontakt und Anfahrt sowie die Pflichtseiten. Eine Sammelseite mit zwölf Stichworten rankt für keines davon.

Fundstellen

Die Angaben zur Rechtslage geben unsere Arbeitsgrundlage wieder und sind keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Einzelfall die Beurteilung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Stand: August 2026.